ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Annahme und Ausführung von Aufträgen
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist bzw.
vereinbarungsgemäß ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware frei Lager, bzw. Betriebsstätte des Käufers.
2. Zahlungen
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und Bankprovision berechnet. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, jede weitere Lieferung von der direkten Bezahlung abhängig zu
machen.
Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erfolgen. Das Risiko bei Zahlung an
nichtempfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht.
3. Lieferungsverpflichtungen
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist - beginnend vom Tag des
Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer - zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeter Betriebsstörung wird die Lieferfrist,
bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die
Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
4. Beanstandungen
Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Vollgut und Leergut), sowie der übrigen gelieferten Waren,
sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbiers in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für offensichtliche
Mängel, d. h. solche, die der Käufer bei Empfang der Ware unmittelbar erkennen mußte oder konnte. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des Bieres ersetzt,
und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Der Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erstellen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der
Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen. Sonstige Mängelrügen können nur innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden.
5. Leergut
Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen
bleiben Eigentum des Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598ff und §§ 607ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und
Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils vom Verkäufer festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in einem
ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweiligen Leergutsaldo ausweist.
Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlußabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen)
zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises,
sowie der Nebenforderung des Verkäufers, bei Scheck und Wechsel, sowie Banklastschriften, Abrechnung bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche
vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenden
Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa
zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die
Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf
trotz der Abtretung berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde
Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen. Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer mitzuteilen.
7. Erfüllungsort und Gerichtstand
Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort als auch Gerichtsstand, der Sitz des Verkäufers.
8. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.